Zulassungsbeschränkungen für Medizin zum Teil verfassungswidrig

22.01.2018
Campus-News, Studium
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Das Bundesverfassungsgericht hat das Vergabeverfahren von Studienplätzen im Fach Medizin als teilweise verfassungswidrig erklärt und Neuregelungen bis Ende 2019 angeordnet.

Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 sind die Vorschriften über die Studienplatzvergabe für medizinische Fächer "teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar".

Die gesetzlichen Vorgaben für die Eignungskriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen seien nicht ausreichend konkretisiert und garantieren nicht das "Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium". Dies stehe im Widerspruch zu dem im Grundgesetz verankerten Allgemeinen Gleichheitssatz und der Berufsfreiheit.

Weiterhin sollen in der Studienplatzvergabe die Auswahlverfahren über die Abiturbestenquote sowie die Wartezeitquote überarbeitet werden.

So funktioniert die Studienplatzvergabe aktuell

Die Bewerbung auf einen Studienplatz im medizinischen Bereich erfolgt online über ein zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH).

20% der Studienplätze werden an die Abiturbesten vergeben. Um länderspezifische Differenzen aufgrund unterschiedlicher Schulsysteme auszugleichen, werden die einzelnen Bundesländer separat berücksichtigt.

Weitere 20% der Studienplätze werden durch eine Wartezeitquote vergeben. Als Wartezeit angerechnet wird die Anzahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, in welchen die Bewerberinnen und Bewerber nicht an deutschen Hochschulen eingeschrieben waren.

Bewerberinnen und Bewerber, die in den vorhergehenden Kriterien keinen Studienplatz erhalten haben, nehmen automatisch am Auswahlverfahren der Hochschulen selbst teil. In diesem werden die übrigen 60% der Studienplätze vergeben. Innerhalb eines gesetzlichen Rahmens können die Auswahlkriterien von den Hochschulen selbst festgelegt werden. Sie sollen „das besondere Profil der Hochschule in Forschung und Lehre deutlich machen“, so die SfH.

Im Auswahlverfahren an der JGU Mainz erfolgt zunächst eine Vorauswahl nach Ortspräferenz. Bei der Bewerbung können bis zu sechs Ortswünsche nach Präferenz angegeben werden. Die JGU berücksichtigt nur Bewerbungen, in welchen der Studienort Mainz unter den ersten drei Präferenzen genannt wird.

Die letztendliche Auswahl wird je zur Hälfte anhand der Abiturdurchschnittsnote und aus einer Kombination der Abiturdurchschnittsnote und dem Ergebnis eines freiwillig ablegbaren und kostenpflichtigen Tests für medizinische Studiengänge getroffen.

Das soll ab 2020 geändert werden

Das Bundesverfassungsgericht erklärt sowohl Aspekte der zentralen Studienplatzvergabe als auch des Auswahlverfahrens der Hochschulen selbst für verfassungswidrig. So lasse sich im zentralen Vergabeverfahren die Beschränkung der Bewerbung auf sechs Studienorte nicht rechtfertigen. Außerdem solle die Ortspräferenz in der Abiturbestenquote nicht berücksichtigt werden.

Der Anteil der Studienplätze, die durch die Wartezeitquote vergeben werden, sollte nicht weiter erhöht  und eine maximale Wartezeit eingeführt werden. Zu lange Wartezeiten beeinträchtigen "die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl" begründet das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung zum neuen Urteil.

Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird kritisiert, dass bei der Vorauswahl die Ortspräferenz zu stark gewichtet wird. Sie sage nichts über die Eignung zum Studium oder zur späteren Berufsausübung aus. Zudem solle die Abiturnote bei der Eignungsprüfung weniger stark gewichtet werden.

Des Weiteren sollen die Hochschulen sich an die vom Bundesland vorgegebenen Auswahlkriterien halten und diese nicht selbstständig erweitern, wie es derzeit beispielsweise in Bayern und Hamburg der Fall ist.

Das Bundesverfassungsgericht fordert daher ein standardisiertes und strukturiertes Auswahl- und Eignungsprüfungsverfahren auf Landesebene. Bis Ende 2019 soll der Gesetzgeber Neuregelungen für die Studienplatzvergabe treffen, im Anschluss werden die Verfahren gemäß der neuen Vorgaben angepasst.

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