Studium nicht von der Steuer absetzbar

07.08.2020
Campus-News, Studium
lki

Studierende können ihre Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten geltend machen. So lautet das Urteil des Bundesfinanzhofs nach einem 13-jährigen Rechtsstreit um 5397 Euro.

Alle Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit entstehen, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen jedoch nicht die Ausgaben für ein Erststudium oder eine Erstausbildung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, am 23. Juli 2020 in Karlsruhe entschieden. Damit geht nach 13 Jahren ein Rechtsstreit zwischen einer Psychologiestudentin aus Nordrhein-Westfalen und dem Finanzamt zu Ende.

Rechtsstreit um höhere Studienausgaben als Einnahmen

Geklagt hatte eine Frau aus Nordrhein-Westfalen, die von 2003 bis 2006 Psychologie studiert hatte. Im Streitfall mit dem Finanzamt ging es um das Jahr 2006, in dem sie 823 Euro eingenommen, aber wesentlich mehr für ihr Studium ausgegeben hatte. Aus diesem Grund wollte die Psychologiestudentin ihr Einkommensminus von 5397 Euro als Werbungskosten absetzen und die besagte Summe nach dem Antritt ihrer ersten Stelle von ihrem Einkommen abziehen. In einer ersten Instanz verlor das Finanzamt gegen die Klage und auch der BFH wollte der Studentin ursprünglich Recht geben. Dieser war der Ansicht, dass es sich bei Studienkosten im Erststudium um eine Investition in die eigene Karriere handle und somit die Studienkosten auch als Werbungskosten behandelt werden müssten.

Daraufhin holte sich der VI. Senat die Meinung des Bundesverfassungsgerichts ein, das jedoch dem BFH nicht stattgab, sondern die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz für rechtens erklärte. Das finale Urteil (Az.: VI R 17/20) bezieht sich damit auf den bereits aus 2019 vorliegenden Beschluss, laut dem eine Erstausbildung oder ein Erststudium als Privatsache gilt. (Az.:2 BvL 22/14 u.a.)

Erstausbildung ist Privatsache

Bereits am 19. November 2019 hatte der BFH laut Beschluss im Einkommensteuergesetz geurteilt, dass Ausgaben für die erste Ausbildung nicht als Werbungskosten angesetzt werden. (Az.: 2 BvL 22/14 u.a.) Damit hätten sich in den ersten Berufsjahren Steuern für Studierende und andere junge Leute sparen lassen. Laut Bundesverfassungsgericht verstößt das sogenannte Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz.

Der Entschluss wird von den Richter:innen damit begründet, dass die Erstausbildung persönlichkeitsbildend sei. So würde sie nicht nur Berufswissen vermitteln, sondern zur allgemeinen Persönlichkeitsbildung beitragen, "indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind."

Insbesondere eine Ausbildung oder ein Studium im direkten Anschluss an die Schule seien von dem Werbungskosten-Ausschluss betroffen, da dabei häufig kein eindeutiger Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit gegeben sei. So würden den Richter:innen zufolge gewisse Berufe kein spezielles Studium erfordern und nicht alle Studiengänge auf einen bestimmten Beruf vorbereiten. Nach Ansicht der Verfassungsrichter:innen dürfe der Gesetzgeber allerdings davon ausgehen, dass die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst werden. Sie betonen, dass während der ersten Ausbildung die Unterhaltspflicht der Eltern bestehe und Ausbildungs- und Studienkosten zur privaten Lebensführung gedacht seien.

Aufwendungen für ein Studium oder eine Berufsausbildung können dem Urteil zufolge nur als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn bereits eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium erfolgreich abgeschlossen wurde oder das Studium in einem Dienstverhältnis absolviert wird, wie es sich z. B. bei einem dualen Studium oder einem Referendariat verhält, da man für diese Ausbildung vergütet wird.

Weitere Revisionsfälle eingestellt

Die Bedeutung des Urteils vom 23. Juli 2020 geht jedoch weit über einen Einzelfall hinaus: Zahlreiche ähnliche Revisionsfälle wurden eingestellt, die dem Verfahren vorausgingen und die dieselbe Rechtsfrage behandelten. Zu den Kläger:innen zählten neben ehemaligen Studierenden auch mehrere Berufspilot:innen, die das seit 2004 geltende Abzugsverbot als ungerecht ansahen.

Denn üblicherweise können Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmer:innen steuersenkend als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Gesetzgeber hatte jedoch den Werbungskostenabzug für Erstausbildungen ohne Vergütung oder das Erststudium rückwirkend zum Steuerjahr 2004 nicht mehr vorgesehen. Das hat zur Folge, dass Studierende die Ausgaben für ihr Erststudium bei ersten eigenen Verdiensten nun nicht mehr von der Steuer absetzen können.

In einem konkreten Fall seien Ausbildungskosten von rund 70.000 Euro für eine Ausbildung zum Berufspiloten angefallen. Diese Pilotenausbildung habe jedoch außerhalb eines Dienstverhältnisses stattgefunden und deren Kosten seien somit nicht als Werbungskosten abzurechnen. Diese zurückliegenden Verfahren wurden nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und abgewiesen.

Studienkosten begrenzt als Sonderausgaben absetzbar

Ein Studium ist alles andere als günstig: Die Liste von Ausbildungskosten reicht von Ausgaben für Miete und Lebenserhaltung über Fahrtkosten und Semesterbeiträgen bis hin zu Druckkosten für die Abschlussarbeit. Seit 2004 können diese in der Steuererklärung zwar nicht mehr als Werbungskosten, jedoch noch als Sonderausgaben angegeben werden – allerdings nur, wenn man bereits Steuern zahlt. Zudem beziffert sich der Höchstsatz im laufenden Jahr auf 6000 Euro jährlich, wofür ein Einkommen vorausgesetzt wird, das bei Studierenden meist nicht der Fall ist.

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