Die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern ist für die meisten Studierenden die preisgünstigste Option. Studierende unter 25 Jahren sind meist beitragsfrei über die gesetzliche Krankenkasse ihrer Eltern mitversichert. Wer Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, kann diesen Zeitraum an die Altersgrenze dranhängen. Über Ehe- oder Lebenspartner:innen ist die Familienversicherung sogar ohne ein Alterslimit möglich.
Damit dieser Status erhalten bleibt, darf das monatliche Gehalt 565 Euro (603 Euro bei geringfügiger Beschäftigung) nicht übersteigen und die wöchentliche Arbeitszeit muss grundsätzlich unter 20 Stunden liegen. Ausnahmen gelten für die Vollzeitarbeit in den Semesterferien oder wenn eine Tätigkeit auf maximal 50 Arbeitstage im einem Jahr befristet ist.
Wer über diesen Grenzen liegt oder die Altersgrenze von 25 Jahren überschreitet, muss sich selbst bei einer Krankenkasse versichern.
Wenn du neben dem Studium arbeiten möchtest, gibt es verschiedene Modelle, die sich unterschiedlich auswirken. Ein klassischer Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn dein regelmäßiges monatliches Einkommen nicht mehr als 603 Euro beträgt.
Davon zu unterscheiden ist die sogenannte kurzfristige Beschäftigung, die im Regelfall von Beginn an auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage befristet ist, wobei der Verdienst hierbei unbegrenzt hoch sein darf.
Falls deine Tätigkeit weder ein Minijob noch kurzfristig befristet ist, giltst du als Werkstudent, sofern du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Je nachdem, wie viel du verdienst kann dies auch ein sogenannter Midijob sein.
Ein großer Vorteil des Minijobs ist die Beitragsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dennoch bist du grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der Beitragssatz liegt bei 18,6 %, wobei du im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil von 3,6 % zahlst (in Privathaushalten 13,6 %). Du kannst dich zwar auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen, verlierst dadurch aber auch Rentenansprüche und die Anrechnung auf die Wartezeit.
Für alle, die BAföG beziehen, gibt es gute Nachrichten. Ein Minijob lässt sich problemlos mit der Förderung vereinbaren. Ihr könnt somit bis zu 603 Euro im Monat dazuverdienen, ohne dass euch das BAföG gekürzt wird.
Sobald dein Verdienst über 603 Euro steigt, tritt oft das sogenannte Werkstudentenprivileg in Kraft. Als Werkstudent giltst du, wenn du als „ordentlich Studierender“ immatrikuliert bist und deine Zeit überwiegend für dein Studium aufwendest. Das bedeutet konkret, dass du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darfst. Diese Grenze darfst du nur in Ausnahmefällen oder in den Semesterferien überschreiten.
Von diesen Vorzügen in der Sozialversicherung profitierst du jedoch nur, solange du im Erst- oder Zweitstudium eingeschrieben bist. Ausgenommen davon sind unter anderem Promotionsstudierende, Studierende im Urlaubssemester oder dualen Studium, sowie Studierende, die bereits länger als 26 Semester eingeschrieben sind.
Sowohl im Minijob als auch als Werkstudent bist du in deinem Job versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dadurch sparst du zwar Abgaben, es bedeutet aber auch, dass du keinen Anspruch auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld hast.
Der entscheidende Unterschied liegt aber bei der Rentenversicherung. Als Werkstudent:in bist du immer versicherungspflichtig und teilst dir die Beiträge zur Hälfte mit deinem Arbeitgeber. Eine Befreiung ist hier im Gegensatz zum Minijob nicht möglich. Ist dein Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 €, profitierst du jedoch von den Midijob-Regelungen, durch die dein Beitragsanteil geringer ausfällt.
Für alle Detailfragen zu deinem genauen Status ist im Zweifel immer deine eigene Krankenkasse der erste Ansprechpartner.
Auch bei einem Praktikum macht die Versicherung einen entscheidenden Unterschied. Vor allem kommt es darauf an, ob das Praktikum in deiner Studienordnung vorgeschrieben ist oder ob du es freiwillig absolvierst. Ein Pflichtpraktikum gilt als fester Bestandteil deines Studiums und ist daher in der Sozialversicherung komplett beitragsfrei, ganz egal, wie hoch deine Vergütung ist. In diesem Fall spielt sogar die wichtige 20-Stunden-Regel keine Rolle für deinen Versichertenstatus.
Bei einem freiwilligen Praktikum sieht die Lage hingegen anders aus. Hier wirst du wie in einem normalen Nebenjob behandelt. Das bedeutet, dass ab einem Verdienst von über 603 Euro das Werkstudentenprivileg greift oder du als regulärer Arbeitnehmer eingestuft wirst, falls deine Arbeitszeit die Grenze von 20 Stunden pro Woche überschreitet.
Grundsätzlich müssen Studierende meist keine Steuererklärung abgeben, durch eine freiwillige Abgabe lässt sich aber öfters Geld sparen. Wer unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleibt (12.096 Euro), zahlt ohnehin keine Steuern. Liegt dein Verdienst jedoch darüber, kannst du dir die einbehaltene Lohnsteuer so zurückholen.
Der entscheidende Unterschied liegt zwischen Erst- und Zweitstudium: Im Zweitstudium lassen sich Studienkosten als unbegrenzte Werbungskosten absetzen. Selbst ohne aktuelles Einkommen ist hier ein „Verlustvortrag“ möglich, das heißt, das Finanzamt merkt sich deine Ausgaben und verrechnet sie als Steuergutschrift, sobald du deinen ersten echten Job beginnst. Im Erststudium zählen deine Kosten jedoch nur als Sonderausgaben. Sie sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt und verfallen, wenn du im selben Jahr kein steuerpflichtiges Einkommen hattest.
Anrechnen kannst du in beiden Fällen jede Menge Sachen: Semesterbeiträge, Fahrtkosten zur Uni oder zum Praktikum, Zinsen für einen Studienkredit und sogar Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder ein Notebook.