Streit um Atteste bei Prüfungsunfähigkeit

26.12.2014
Campus-News, Studium
sw

Kurz vor einer Klausur krank zu werden ist ärgerlich, kann aber mal vorkommen. Doch müssen auf dem ärztlichen Attest für den Prof. auch die Symptome der Krankheit dargelegt werden? Wir haben uns für euch schlau gemacht.

An der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main herrscht Unruhe. Es herscht Streit zwischen Studierendenvertretern und Universität: Im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts von einer Klausur soll in Zukunft ein einfaches Attest vom Arzt oder Ärztin nicht mehr ausreichen. Die Studierenden könnten sich so nicht mehr nur die Prüfungsunfähigkeit attestieren lassen, sondern müssten gegenüber dem Prüfungsamt die Symptome offenlegen, um die Krankheit glaubhaft zu machen. 

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

Dirk Reheis, studentischer Senator und Mitglied der „Grünen Hochschulgruppe“ in Frankfurt hält das für einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Studierenden, da gegenüber dem Prüfungsausschuss kein Vertrauensverhältnis wie gegenüber einem Arzt bestehe. Außerdem würde so allen Studierenden unterstellt werden, dass sie den Prüfungsausschuss betrügen würden und den Ärzten, dass sie Gefälligkeitsatteste ausstellen würden. Somit sei laut Reheis die Unschuldsvermutung auf den Kopf gestellt. 

Urteil von Bundesverwaltungsgericht schon seit 1990

Das Bundesverwaltungsgericht beschloss bereits im Jahre 1990, dass es nicht mehr ausreiche, wenn ein Arzt lediglich formell die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt sondern ein Befund diagnostiziert sein muss, aus dem sich nachvollziehbar die Prüfungsunfähigkeit ergibt. 

Allerdings können die Hochschulen selbst regeln, ob dafür ein Attest ausreicht oder der Krankheitsverlauf und -symptome angegeben werden müssen. Das kann sogar bis hin in die Fachbereich variieren. 

Die Rechtslage an der Johannes Gutenberg-Universität

An der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz ist genau das der Fall. Hier kann jeder Fachbereich selbst entscheiden, inwieweit die Krankheitsverläufe und -symptome offen gelegt werden müssen. Trotzdem ist es bis auf wenige Ausnahmen recht einheitlich. So sind laut Prüfungsordnung im Fachbereich 02 bei Versäumnis oder Rücktritt von einer Klausur schriftlich triftige Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen. Vom Fachbereich 03 wird auf dem Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit explizit darauf hingewiesen, dass ein einfaches Attest NICHT ausreicht und Symptome offen gelegt werden müssen. Also genau das, wogegen sich die frankfurter Studierendenvertreter versuchen zu wehren. Bei allen anderen Fachbereichen der JGU, also Fachbereich 01, sowie Fachbereich 04 bis 10, genügt bei erstmaligem Rücktritt von einer Klausur ein Attest, erst im Wiederholungsfall kann die Offenlegung von Symptomen sowie Krankheitsverläufen beziehungsweise Art, Dauer und Umfang der Krankheit verlangt werden. Anzumerken ist, dass in keinem der Fachbereiche eine Diagnose des Arztes verlangt wird. 

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