Regeländerungen für die BAföG-Rückzahlung

11.03.2020
Campus-News
jsc

Die Rückzahlungsraten für Studierende, die seit September 2019 BAföG beziehen, werden zukünftig steigen. Im Zuge dessen wird auch das Recht auf Schuldenerlass für Bafög-Beziehende reformiert.

Wer im Studium, in der Ausbildung oder in der Schule nicht genug Geld zur Verfügung hat, kann durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finanzielle Hilfen vom Staat beantragen. Fünf Jahre nach dem Ende der finanziellen Unterstützung verlangt der Staat von den Studierenden, die zuvor von den Fördermitteln profitierten, schrittweise die Hälfte des gewährten Darlehens zurück. Bisher waren dafür Monatsraten von maximal 105 Euro üblich. Ein Antrag auf niedrige Rückzahlungsraten wird zum Beispiel dann bewilligt, wenn das Nettoeinkommen gemeinsam mit dem monatlichen Rückzahlungsbetrag unter dem individuellen Freibetrag liegt. Der Freibetrag selbst hängt wiederum von den eigenen Familienverhältnissen ab. Der Maximalbetrag, den die Studierenden insgesamt über einen Zeitraum von 20 Jahren zurückzahlen mussten, betrug bisher 10.000 Euro.

Diese Rückzahlungsmodalitäten wurden im Herbst 2019 überarbeitet: Die gängige monatliche Rückzahlungsrate steigt ab April 2020 auf 130 Euro über maximal 77 Monatsraten, also etwa über einen Zeitraum von sechseinhalb Jahren.  Dadurch werden die zu tilgenden Gesamtschulden mit 10.010 Euro gedeckelt, wobei der Betrag bei einem Bachelor- und anschließendem Masterstudium für beide Abschlüsse zusammen gilt. Wer den höheren Rückzahlungsbetrag jedoch nicht aufbringen kann, etwa wegen eines relativ niedrigen Einkommens, kann weiterhin eine vorübergehende Freistellung von der Rückzahlungspflicht beantragen.

Staatlicher Schuldenerlass nach 77 Monaten möglich

Das Restdarlehen, welches über die maximal 10.010 Euro hinaus von Staat gewährt wurde, wird künftig ohne weitere Antragspflichten all denjenigen erlassen, die ab dem 1. September 2019 BAföG erhalten und 77 Monatsraten erbracht haben – "ganz gleich, wie hoch das Darlehen ursprünglich war", versichert das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Auch, wer wegen geringer Einkommensbezüge nur kleinere Raten als 130 Euro monatlich erbringen kann, wird laut Bildungsministerium nach 77 Monatsraten von den Restschulden freigestellt.

Weiter heißt es vom Kultusministerium zu den Regelungen für BAföG-Bezieher:innen seit dem Wintersemester 2019/20: "Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann, dem wird die komplette (Rest-)Schuld dann ebenfalls endgültig erlassen." Zuvor war etwa im Fall von Freistellungen noch eine Verlängerung des Rückzahlungszeitraums auf maximal 30 Jahre möglich.

Nicht nur die Rückzahlungsraten, auch die BAföG-Sätze sind gestiegen

Mit der BAföG-Reform im Herbst 2019 wurden nicht nur die Rückzahlungsregelungen neu gestaltet. Die Änderungen betreffen auch die Zuwendungen für bedürftige Studierende, die ebenfalls erhöht wurden: So wurden 2019 die individuellen Bedarfssätze zunächst um fünf Prozent und schließlich 2020 nochmal um zwei Prozent angehoben. Der Höchstsatz im August 2019 ist um 118 Euro auf 853 Euro gestiegen. Zum Wintersemester 2020/21 soll er wiederum auf 861 Euro erhöht werden. 

Auch die Einkommensfreibeträge wurden bereits 2019 um sieben Prozentpunkte angehoben, 2020 steigen sie wiederum um drei Prozentpunkte. Für 2021 ist eine weitere Erhöhung um sechs Prozentpunkte vorgesehen.  So werden immer mehr Studierende berechtigt, BAföG zu beziehen. 

Zusätzlich wird auch der Vermögensfreibetrag ab Herbst 2020 angehoben: Indem für Schüler:innen und Studierende statt wie bisher 7.500 Euro künftig 8.200 Euro als Vermögensfreibetrag gilt, wirken sich eigene Ersparnisse weniger auf die Höhe der BAföG-Förderung aus. Des Weiteren sind nun auch Studierende an privaten Berufsakademien nicht mehr von der BAföG-Förderung ausgeschlossen.

Angesichts steigender Mietpreise wurde auch der Wohnzuschlag von ursprünglichen 250 Euro auf 325 Euro angehoben und der Staat leistet zudem mehr Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von BAföG-Bezieher:innen. 

Eine weitere Änderung betrifft das Höchstalter für Kinder, die vom Betreuungszuschlag profitieren, welches von zehn auf 14 Jahre angehoben wurde. Außerdem steigt der Zuschlag selbst schrittweise von 130 Euro auf 140 Euro und ab Herbst 2020 auf 150 Euro.

Schließlich werden nun auch BAföG-Bezieher:innen, die zugleich Familienangehörige pflegen müssen, besonders berücksichtigt und entlastet: Sie können über die übliche Förderungshöchstdauer – die Regelstudienzeit – hinaus Bafög beziehen, wenn sie durch die Pflegetätigkeit daran gehindert werden, ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen.

Wer Anspruch auf welche Fördermittel hat, wird weiterhin von Fall zu Fall entschieden. Weitere Informationen zu den einzelnen Kriterien und Krediten gibt es unter anderem beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.

 

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