Neues Transparenzgesetz: weniger Transparenz im Hochschulbereich?

04.03.2016
Campus-News
aw

Mit Beginn des Jahres 2016 ist das neue Landestransparenzgesetz in Kraft getreten. Kritiker sehen darin jedoch einen Rückschritt bei der Transparenz von Forschung und Lehre.

Das Gesetz war am 11. November 2015 von der rot-grünen Koalition im Landtag verabschiedet worden. Vorangegangen war ein Beteiligungsverfahren: Bürgerinnen und Bürger konnten den Gesetzesentwurf online einsehen und kommentieren, zusätzlich gab es im Rahmen verschiedener Veranstaltungen die Möglichkeit sich zu beteiligen.

Das Transparenzgesetz verpflichtet die Behörden des Landes, Informationen von sich aus zu veröffentlichen und nicht, wie zuvor, nur auf Anfrage herauszugeben. 

Veröffentlichungspflichtig sind amtliche und Umweltinformationen. Darunter fallen beispielsweise Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag, Stellenpläne und Statistiken. Die Informationen werden von den Behörden auf die sogenannte Transparenz-Plattform gestellt, wo sie jeder Bürger kostenlos und ohne einen bestimmten Anlass einsehen kann. 

Keine Nachteile für Hochschulen

Für die Hochschulen ändert sich durch das neue Gesetz weniger. Professor Kugelmann, Landesbeauftragter für Informationsfreiheit, erklärt: „Zunächst einmal soll das Transparenzgesetz die Arbeit der Hochschulen jedenfalls nicht stärker beeinträchtigen als bisher.“ Die Hochschulen seien nach § 7 Abs. 4 des Transparenzgesetzes nicht dazu verpflichtet an der Transparenzplattform teilzunehmen. Sie könnten dies auf freiwilliger Basis tun. 

Dadurch, dass die Hochschulen nicht verpflichtet sind die Transparenzplattform zu nutzen, seien auch keine höheren Kosten zu erwarten, erklärt Kugelmann. Somit haben die Hochschulen durch das neue Gesetz keine Nachteile zu erwarten. 

Im Gegenteil: Zusätzlich sei in dem neuen Transparenzgesetz eine „besondere Garantie der Freiheit von Lehre und Wissenschaft mit aufgenommen“, erklärt Kugelmann, sowie eine neue Regelung im Bereich der Drittmittelforschung. 

Drittmittelforschung: keine Auskunft über laufende Verträge

Das Thema Transparenz in der Drittmittelforschung wurde bereits im vergangenen Jahr diskutiert, als es um die Offenlegung der Verträge zwischen der Universität Mainz und Boehringer Ingelheim ging (Campus Mainz berichtete). In diesem Fall, wie auch generell in der Frage nach der Transparenz in der Drittmittelforschung, ist das Transparenzgesetz laut Kugelmann eindeutig. Über noch laufende Verträge werde es keine Auskünfte mehr geben:

 „Eine Einsicht in die Verträge selbst ist nach dem Transparenzgesetz nicht mehr möglich.“

Dies gehe aus § 16, Absatz 3 des Gesetzes hervor, erklärt Professor Kugelmann. Demnach würden lediglich Name, Höhe und Laufzeit bekanntgegeben. 

Kritik am neuen Gesetz

Professor Christian Kreiß, der im vergangenen Jahr wegen der Nicht-Offenlegung der Verträge mit Boehringer Ingelheim Klage eingereicht hat, kritisiert das neue Gesetz. Er verweist auf die fehlenden Kontrollmöglichkeiten in der Drittmittelforschung. Für Außenstehende sei nicht nachvollziehbar, was mit öffentlichen Geldern gemacht wird. Damit sei auch unklar, welche Studienergebnisse veröffentlicht würden und welche nicht.

Studierendenvertreter hatten den Gesetzesentwurf bereits im vergangenen Jahr kritisiert. In einer Pressemitteilung der Landes-Asten-Konferenz erklärte Carina Lang, aktuell Mitglied des StuPas der Uni Mainz, die Bürgerinnen und Bürger hätten ein Recht darauf, zu erfahren, in welche Produkte ihre Steuergelder fließen. Sie forderte die Landesregierung auf, das Gesetz bis zur Verabschiedung nachzubessern.

Die Fraktionen der rot-grünen Koalition hätten sich bezüglich der Regelung für Hochschulen jedoch nicht auf eine Änderung geeinigt, sagt Pia Schellhammer, Landtagsabgeordnete und Mitglied der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Die grüne Fraktion habe sich aber durchaus gewünscht, die Transparenzpflichten bei den Hochschulen weiter zu fassen. 

Schellhammer erklärt, man wolle die Kritik von Studierenden und anderen Hochschulmitgliedern aufgreifen und die Regelungen für Hochschulen überprüfen, wenn vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung durchgeführt werde. 

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