Neues Hochschulgesetz für Rheinland-Pfalz

20.10.2020
Campus-News, Studium
jsp

Die neue Fassung des Hochschulgesetzes erhöht u.a. die Regelstudienzeit im Corona-Semester sowie die Hochschulautonomie und intensiviert Gleichstellungsbemühungen.

Der Gesetzesentwurf der Landesregierung für das neue Hochschulgesetz wurde am 16. September 2020 vom rheinland-pfälzischen Landtag beschlossen. Die neue Fassung widme sich vor allem zukunftsorientierten Themen, teilte Wissenschaftsminister Konrad Wolf mit.

Laut dem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für Hochschulen als "Rückgrat einer zukunftsfähigen Gesellschaft" grundlegend weiterentwickelt werden. Dazu zähle zunächst die gestärkte Eigenverantwortung der Hochschulen und die damit verbundene Autonomie, die durch eine Entbürokratisierung und ein wählbares "kollegiales Präsidium" herbeigeführt werden soll. 

Zudem wurde ein Anspruch auf Studienberatung sowie eine "Analogie zu Frühstudierenden" für Auszubildende verabschiedet, die "parallel zu ihrer Berufsausbildung erste Kompetenzen an der Hochschule" erwerben können. 

Daneben sollen Zweitstudiengebühren, die eigentlich bei Aufnahme eines zweiten Studiums anfallen würden, für Menschen mit Behinderung aufgehoben werden. Sie belaufen sich in Rheinland-Pfalz auf 650 Euro pro Semester. Außerdem stehen Katrin Rheak-Nitsche (SPD) zufolge in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter "nicht nur die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sondern auch die Mitsprache, die Umverteilung von Kompetenzen und Macht" im Vordergrund des neuen Gesetzes. 

Neben anderen Vorhaben solle mit dem Gesetz die Juniorprofessur gestärkt und damit neue qualifizierte Nachwuchswissenschaftler:innen gewonnen werden. Die Einführung einer Mitglieder- und Studierendeninitiative solle darüber hinaus "die Studierenden noch umfassender an wichtigen Strukturentwicklungen der Hochschule" teilhaben lassen.

Regelstudienzeit verlängert, Anwesenheitspflicht teilweise abgeschafft

Außerdem wurde einer Verlängerung der Regelstudienzeit im Sommersemester 2020 sowie der teilweisen Abschaffung von Anwesenheitspflichten zugestimmt. Die LandesAStenKonferenz (LAK) Rheinland-Pfalz teilte bereits am 2. September mit, dass in einem Gespräch mit Wissenschaftsminister Konrad Wolf und den Vertreter:innen der Koalitionsfraktionen im Landtag beschlossen wurde, die Regelstudienzeit zu erhöhen. Damit hatten die Senatsanträge der Universitäten Mainz und Trier auf Erhöhung der Regelstudienzeit Erfolg.

Die Verlängerung der Regelstudienzeit um ein Semester soll für "im Sommersemester 2020 eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende gelten." Das Wissenschaftsministerium RLP teilte mit, dass den Studierenden aus dem größtenteils digitalen Semester keine Nachteile entstehen sollen. Von den Regelungen der verlängerten Regelstudienzeit sind jedoch nicht die Staatsexamenstudiengänge betroffen, deren Regelstudienzeit durch den Bund festgelegt werde.

Begründet wurde die Verlängerung u.a. damit, dass nicht alle Studienangebote realisiert werden konnten, auch wenn das Sommersemester im Hinblick auf die digitalen Angebote "angesichts der Herausforderung sehr erfolgreich" verlaufen sei. Die Ausfälle betrafen beispielweise Praktika, Exkursionen oder auch Bibliotheksangebote. Nicht zuletzt sei in den Gesprächen auch der "Verlust eines Nebenjobs oder eine erhöhte Kinderbetreuung" berücksichtigt worden.

Die Regelstudienzeiterhöhung dürfte besonders für BAföG-Bezieher:innen eine Erleichterung darstellen, denn der Bezug von BAföG-Leistungen ist nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich. "Die Festlegung der Regelstudienzeit liegt in Rheinland-Pfalz grundsätzlich bei den Hochschulen", so das Wissenschaftsministerium. Mit der Zustimmung des Ministeriums seien in "Ausnahmefällen abweichende Regelungen" jedoch zulässig. 

Auch die Anwesenheitspflicht in Seminaren wurde teilweise abgeschafft. Dies hatte der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der JGU Mainz "nach vielen Gesprächen" mit dem Wissenschaftsministerium und "den demokratischen Landtagsfraktionen" durchsetzen können. Die Anwesenheitspflicht gilt dennoch laut § 26, Absatz 2 des neuen Hochschulgesetzes "insbesondere bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen und Laborübungen".

AStA lobt Flexibilität und Mitspracherecht für Studierende

Der AStA der JGU hat bereits seit 2019 Änderungsvorschläge für das Hochschulgesetz eingebracht. Darunter waren auch die Abschaffung der unbegründeten Anwesenheitspflicht sowie jüngst die Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund der Corona-Pandemie. "Dass dies jetzt kommt, begrüßen wir", so Johannes Maurer, Referent für Hochschulpolitik des AStA. Vor allem die Abschaffung von Anwesenheitspflichten in Seminaren sei eine jahrelange Forderung der Studierenden gewesen. 

Daneben begrüße der AStA grundsätzlich die Experimentierklausel aus § 7 Abs. 7 des Hoschulgesetzes. Die geforderte Erweiterung von Mitbestimmungsrechten der Studierenden konnte vom Gesetzgeber darin zwar nicht berücksichtigt werden, jedoch werde sich der AStA insbesondere für "die Schaffung des Amtes eines studentischen Präsidiumsmitgliedes" einsetzen, um im Präsidium eine studentische Perspektive einzubringen.

Die Experimentierklausel sieht daneben u. a. auch vor, dass Amtszeiten von Studierendenvertretungen und nötige Mehrheiten für die Beschlussfassung vorübergehend verändert werden können. Dies müsse allerdings "zur Erprobung neuer Hochschulstrukturen", "zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit" und "zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen" beitragen. Auch die "Erhöhung der Wirtschaftlichkeit" und die "Profilbildung" gelten daneben als mögliche Begründungen. Das begrüßt der AStA, denn damit sei eine Forderung der Fachschaften berücksichtigt worden. Sie setzen sich dem AStA zufolge seit langem dafür ein, ihre Amtszeit auf ein Semester zu verkürzen, "damit sie jedes Semester neue engagierte Mitglieder gewinnen können".  

Zusätzlich begrüßt der AStA die gestärkte Rolle der Studierenden bei der Berufung von Professuren (§ 50 Abs. 5): Wenn das Wissenschaftsministerium sein Berufungsrecht zuvor auf die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen hat, können Studierende stärker im Bewerbungsprozess eingebunden werden. Denn dann ist ihre Stellungnahme zwingend dem Besetzungsvorschlag beizufügen.

Auch die neuen Teilzeitstudiengänge (§ 20 Abs. 2) befürwortete der AStA, da so "insbesondere studierenden Eltern eine angemessene Studienorganisation ermöglicht" werde. Er forderte in diesem Zusammenhang jedoch auch finanziellen Mittel, die das Land bereitstellen müsse. 

Kritik an fehlender Transparenz und Exmatrikulationsregeln

Allerdings übt die Studierendenvertretung auch Kritik an den neuen Regelungen: Demnach bedauert der AStA, dass es immer noch möglich sei, "dass Studierende eine Prüfung als nicht bestanden gewertet bekommen, zu der sie sich nicht einmal angemeldet haben, weil sie eine Frist aus der Prüfungsordnung versäumt haben" (§ 26 Abs. 2).  Der AStA sei der Auffassung, dass nur "mangelnde Leistungen oder Fehlverhalten der Studierenden und die Nichtteilnahme" zum Nichtbestehen führen dürften. 

Auch der Entscheidung, dass der Senat weiterhin "das einzige Organ der Hochschule, das hochschulöffentlich tagen muss" bleibe, steht der AStA kritisch gegenüber. Tagungen des Fachbereichsrats und des Hochschulrats sind weiterhin nicht hochschulöffentlich (§ 41 Abs. 2). Durch diese fehlende Transparenz sei "eine breitere Beteiligung der Mitglieder der Hochschulen vertan" worden, so der AStA. Intransparenz ist zudem ein Faktor, der allgemein eine niedrige Wahlbeteiligung begünstigt – auch für Studierendenvertretungen an der JGU.

Der AStA spricht sich außerdem dagegen aus, dass die Zweitstudiengebühren nur für Menschen mit Behinderung aufgehoben wurden. Besonders mit Blick auf die "Chancengleichheit in der Bildung" sieht er dies kritisch. 

Der AStA äußerte ebenfalls Kritik daran, dass eine Exmatrikulation droht, wenn Studierende ihren Krankenkassenbeitrag nicht aufbringen (§ 68 Abs. 1). Dies sei "nicht mehr erforderlich" und nicht nachvollziehbar. Denn Betroffene werden bereits dadurch sanktioniert, dass sie ihren Anspruch auf die Leistungen der Krankenkasse verlieren, wenn sie ihren Beitrag für zwei Monate nicht zahlen.

Darüber bemängelt der AStA bei den Bestimmung für die Exmatrikulation wegen schwerer Verfehlungen (§ 69 Abs. 3) die fehlende Systematik. Während eine Straftat gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung zur Exmatrikulation führt, sei das bei Nachstellen (§ 238 StGB) nicht der Fall. Der AStA hatte zuvor vorgeschlagen, "alle Straftatbestände abzudecken" und "im Sinne der Rechtssicherheit stets eine rechtskräftige Verurteilung und eine Bezugnahme auf die Gefährdung von Rechtsgütern anderer Hochschulangehöriger herzustellen". Dieser Vorschlag sei jedoch nicht umgesetzt worden, bemängelt die Studierendenvertretung.

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