Mindestlohn ab Januar 2015

21.08.2014
Campus-News, Arbeit
deb

Im Januar 2015 kommt der Mindestlohn. Auch viele Studierende werden von der Gesetzesänderung profitieren.

Ab dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 €. Rund 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor werden von dieser Neuregelung profitieren. Studierende kommen vor allem in den Bereichen Praktika und Minijob mit dem Mindestlohn in Berührung. Durch die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessenen Löhnen geschützt. Er soll für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen bei einem fairen und funktionierenden Wettbewerb beitragen.

 

Mindestlohn und Minijob

Viele Studierende versuchen ihre Haushaltskasse durch verschiedene Minijobs aufzupolieren. Doch lukrativ sind die Arbeiten - meist in der Gastronomie - nicht immer. Nicht selten liegt der Stundenlohn bei 6,50€ pro Stunde und das wird der Arbeit keineswegs gerecht. Ab Januar 2015 gilt der Mindestlohn und er schreibt einen Stundenlohn von 8,50€ vor – auch in der Gastronomie – und das unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unbeachtet der Arbeitszeit und dem Umfang der Arbeit – und damit auch für Minijobs.

 

Mindestlohn und Praktika

Komplizierter wird es bei Praktika. Da gibt es jede Menge Sonderfälle, die die Reglung ein wenig unüberschaubar machen. Ausgenommen vom Mindestlohn sind Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums. Dazu zählen die Praktika, die in der Prüfungsordnung vorgeschrieben sind und durch einen Nachweis anerkannt werden. Ebenfalls ausgenommen sind Orientierungspraktika. Diese Praktika dienen der Berufsorientierung und sind ausbildungs- oder studienbegleitend. Sie müssen erst mit dem Mindestlohn vergütet werden, wenn sie eine Dauer von drei Monaten überschreiten. Dann muss ab dem ersten Tag des Praktikums ein Lohn von mindestens 8,50 € pro Stunde bezahlt werden.

Für Bachelor-Absolventen gilt in der Regel, dass die fachliche Orientierungsphase bereits abgeschlossen ist. Somit müssten freiwillige Praktika nach dem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss immer mit dem Mindestlohn vergütet werden.

 

Auswirkungen noch nicht absehbar

Mit der Neuregelung kommt viel Arbeit auf die Arbeitgeber zu - doch die Auswirkungen sind noch nicht absehbar. Nach Rücksprache mit dem ZDF wurde deutlich, dass Praktikantinnen und Praktikanten nur unter bestimmten Vorrausetzungen eingesetzt werden. Es solle sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum handeln. Bei Praktikanten mit abgeschlossener Berufsausbildung müsse das ZDF lediglich die Höhe der Vergütung prüfen.

Spannend bleibt inwieweit sich die Unternehmen auf die 3-Monatsregel einstellen. Vielleicht werden zukünftig Orientierungspraktika auf drei Monate limitiert um die Unternehmenskasse zu schonen. 

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