Angesichts der Einschränkungen und Umstellungen im Lehrbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie werden auch die Modalitäten für die An- und Abmeldung und die Richtlinien für die Prüfungen selbst angepasst. Die An- und Abmeldung von Prüfungen soll flexibler werden und die Prüfung selbst auch von zu Hause aus stattfinden können, was vorher nicht möglich gewesen ist.
Die Neuerungen hat die Hochschulleitung in der "Teil-Rahmenprüfungsordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Durchführung eines vorwiegend digitalen Semesters", der sogenannten "Corona-Satzung", festgehalten, die bisher (Stand: 07. Juni 2020) noch nicht gänzlich veröffentlicht worden ist.* Daraus zitieren jedoch bereits das Prüfungsamt und das Studienbüro des FB 05, um die Studierenden des Fachbereichs per E-Mail auf die neuen Modalitäten hinzuweisen.
Die Studierenden könnten in diesem Semester der Mitteilung des FB 05 zufolge freier entscheiden, ob sie sich zur Bachelor- oder Masterarbeit oder auch zu Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen wie etwa Klausuren und Hausarbeiten anmelden. Bisher war beispielsweise vorgeschrieben, dass Wiederholungsprüfungen so schnell wie möglich nach dem ursprünglichen Termin, also in der Regel im darauffolgenden Semester, wahrgenommen werden müssen.**
Auch die Regelung, nach der die Bachelorarbeit spätestens nach zwölf und die Masterarbeit spätestens nach acht Semestern angemeldet werden muss, werde für dieses Semester ausgesetzt. Der Hochschulleitung zufolge müssen zudem die Auflagen, die bei der Zulassung zum Studium erteilt worden sind, in diesem Semester nicht erfüllt werden.*** Wer ohne einen Bachelorabschluss ein Masterstudium aufgenommen hat, habe nun außerdem ein Semester länger Zeit, um den Bachelorabschluss nachzureichen.
Wer sich zu einer Prüfung anmelden möchte, hat der Universität zufolge vom 8. bis zum 22. Juni die Gelegenheit dazu. In dieser Phase können sich Studierende im regulären Betrieb auch wieder von ihren Prüfungen abmelden. Dank der "Corona-Satzung" ist in diesem Semester eine Abmeldung jedoch auch bis spätestens 48 Stunden vor dem Prüfungstermin möglich. Eine Ausnahme von dieser neuen Regelung stellt der Fachbereich 08 dar, der Mathematik, Informatik und Physik umfasst: Ein Rücktritt von schriftlichen Prüfungen ist dort bis eine Woche vor dem Prüfungstermin erlaubt. Die Abmeldung funktioniere häufig direkt über JOGUStINe. Wenn die Abmeldung jedoch nicht online möglich sei, solle man sich der Universität zufolge an das Prüfungsamt und das Studienbüro wenden.
Fachspezifisch wird darüber hinaus in der Medizin und der Zahnmedizin die Prüfungsanmeldephase mit der Lehrveranstaltungsanmeldephase zusammengelegt. Allerdings ist noch nicht bekannt, wann die Lehrveranstaltungsanmeldephase für diesen Fachbereich beginnen wird.
Ein Teil der schriftlichen Prüfungen wird in diesem Semester weiterhin auf dem Campus der JGU stattfinden. Dafür gelten angesichts der Pandemie allerdings verschärfte Hygienevorschriften: Die Universitätsleitung weist die Studierenden u.a. an, beim Betreten und Verlassen der Prüfungsräume einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Hände und ggf. die Tische mit bereitgestelltem Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Bei E-Klausuren sei die Maske durchgängig zu tragen, um das Aufsichtspersonal zu schützen, falls dieses wegen technischer Probleme bei den Studierenden vor Ort helfen müsse.
Außerdem sollten die Studierenden während der Prüfungen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, in ein Taschentuch oder in die Armbeuge husten und niesen und sich nicht ins Gesicht fassen. Treten vor der Prüfung Symptome für COVID-19 auf, sollen die Betroffenen zu Hause bleiben. Legen sie einen Attest vor, so werde der Prüfungsversuch nach wie vor nicht gewertet. Komme es während der Prüfung zu Symptomen, seien die Betroffenen aufgefordert, die Prüfung abzubrechen. Der Rücktritt von der Prüfung könne mithilfe eines amtsärztlichen Attests entschuldigt werden, allerdings werde dies unter Umständen je nach Studienfach anders ausgelegt. Fächerübergreifend sei es nicht gestattet, die Prüfungsräume vorzeitig zu verlassen, etwa weil die Prüfung vorzeitig beendet wurde.
Allerdings lassen sich der Hochschulleitung zufolge die Mindestabstände, die zur Eindämmung der Pandemie notwendig sind, nicht für alle Prüfungen auf dem Campus gewährleisten. Mit der neuen "Corona-Satzung" werde deshalb auch die Möglichkeit für sogenannte "Take-Home-Prüfungen" geschaffen: Die Prüfungsaufgaben werden dabei digital gestellt, etwa per Mail oder über die Plattform ILIAS, die bereits für E-Klausuren auf dem Campus verwendet wird.**** Die Studierenden bekommen daraufhin "wenige Stunden Zeit"*****, um die Aufgaben außerhalb des Campus, also etwa zu Hause, zu lösen. Da hier kein Aufsichtspersonal vorgesehen sei, würden Hilfsmittel der Hochschulleitung zufolge erlaubt, müssten aber angegeben werden. Wie bei der Hausarbeitsabgabe sei auch bei diesen Prüfungsformat eine Erklärung nötig, "die Prüfungsleistung selbstständig erbracht zu haben".
Darüber hinaus können dank der Satzung mündliche Präsenzprüfungen als Videokonferenzprüfung über Skype for Business abgehalten werden, wenn alle Beteiligten dem zustimmen. Technische Probleme, etwa eine asynchrone Übertragung, würden nach Angaben der Universität nicht zu Nachteilen bei der Benotung führen.******
Die neue "Corona-Satzung" dient als rechtliche Absicherung angesichts der Eindämmungsmaßnahmen der Corona-Pandemie an der JGU und ergänzt die bestehenden Prüfungsordnungen. Diese unterscheiden sich jedoch von Fachbereich zu Fachbereich, und auch die Auslegung der neuen Satzung ist nicht in jedem Fach identisch. Fachspezifische Informationen rund um die Prüfungsan- und -abmeldung sowie zur jeweiligen Auslegung der neuen Beschlüsse und Richtlinien geben u.a. die Prüfungsämter der Fachbereiche, die Studienbüros der einzelnen Fächer sowie die Dozierenden, in deren Veranstaltungen die Prüfungen stattfinden.
Update vom 10. Juni 2020:
* Die Corona-Satzung ist am 15. Mai vom Senat verabschiedet und am 8. Juni von der Universität veröffentlicht worden. Die Abweichungen von den Prüfungsordnungen, die sie aufführt, gelten nach §6, Absatz 2 bis zum Ende des Sommersemesters 2020. Sie legt in §5 jedoch auch Ausnahmeregelungen für die Zulassung zu verschiedenen Masterstudiengängen fest, die für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2020/21 gelten. Von den Regelungen ausgenommen sind landes- und bundesrechtliche Regelungen über Staatsprüfungen, etwa mit Blick auf das Studium auf Lehramt.
** Den Studierenden steht es nach §2, Absatz 4 der Satzung frei, Ersatzleistungen für Prüfungen, die nach dem 16. März 2020 angesetzt waren und von der Universitätsleitung aufgrund der Corona-Pandemie verschoben wurden, wahrzunehmen.
Teil- und Studienleistungen können nach §2, Absatz 2 entfallen, wenn der Prüfungsausschuss dies genehmigt, weil nachgewiesen werden könne, dass das Lernziel des Moduls erreicht wurde. Wie dieser Nachweis aussehen kann, wird jedoch nicht spezifiziert.
Eine Fristverlängerung für Haus- und Abschlussarbeiten sowie "vergleichbaren schriftlichen Prüfungsleistungen" ist nach §2, Absatz 2 möglich, wenn Studierende zu einer Risikogruppe gehören, Angehörige betreuen oder vom eingeschränkten Bibliotheksservice betroffen sind. Die Arbeiten sollen zunächst elektronisch und zu einem späteren Zeitpunkt gedruckt eingereicht werden.
*** Auch wenn für die Zulassung zu einer Veranstaltung, einem Modul oder einer Prüfung in der Regel eine Vorleistung nötig ist, diese aber wegen der Corona-Pandemie nicht erbracht werden kann, werden die betroffenen Studierenden nach §2, Absatz 1 nun trotzdem für die Teilnahme zugelassen. Ausgenommen seien Fälle, in denen "die Vorleistung aus Gründen der Arbeitssicherheit unerlässlich ist".
Wurden externe Praktika wegen der Corona-Pandemie abgesagt, so können sich betroffene Studierenede nach §2, Absatz 3 in Absprache mit dem Prüfungsausschuss stattdessen individuelle Ersatzleistungen anrechnen lassen. Ausgenommen von dieser Lockerung sind Schulpraktika für Lehramtsstudierende.
**** Eine Anpassung der Prüfungsform, etwa von der Präsenzklausur auf dem Campus zur Take-Home-Prüfung, sollen die Lehrenden den Studierenden nach §2, Absatz 2 vier Wochen vor dem Prüfungstermin mitteilen. Den Studierenden muss nach §3, Absatz 1 und 3 die Möglichkeit gegeben werden, sich vor der Prüfung mit dem System vertraut zu machen.
***** In der Satzung werden nach §4, Absatz 1 minimal eine und maximal vier Stunden Bearbeitungszeit für die Take-Home-Prüfungen gewährt. Die schriftlichen Take-Home-Prüfung kann nach §4, Absatz 4 durch eine mündliche Prüfung von maximal 15 Minuten für alle Prüfungsteilnehmer:innen ergänzt werden.
****** Zwar wird in §3, Absatz 1 und 3 bekräftigt, dass technische Probleme keine Nachteile bei der Benotung nach sich ziehen. Allerdings gilt diese Garantie explizit nicht, wenn dabei der Verdacht auf einen Täuschungsversuch besteht. Eine Aufzeichnung der mündlichen Prüfung ist nach §3, Absatz 1 nicht erlaubt.
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