Wohnungssuche: Bestellprinzip & Mietpreisbremse

02.06.2015
Campus-News, Wohnen
ml

Seit dem 1. Juni 2015 gilt bei der Wohnungssuche das Bestellprinzip bei Maklerinnen und Maklern. Außerdem soll die Mietpreisbremse vor starken Mieterhöhungen schützen.

Die Wohnungssuche ist auf dem angespannten Wohnungsmarkt in Mainz gerade für Studierende nicht einfach. Laut einer aktuellen Studie eines führenden Online-Wohnungsmarktes liegt der durchschnittliche Preis für ein WG-Zimmer in Mainz bei 336,67 € inklusive Nebenkosten. Bei der Suche nach einer 1-Zimmer-Wohnung wird es schnell noch wesentlich teurer. Seit dem Jahr 2009 sind die Mietpreise in der beliebten Stadt am Rhein um rund 30 Prozent gestiegen.

Ärgerliche Vermittlungsgebühr

Darüber hinaus durften sich Suchende oft über eine Vermittlungsgebühr von meist 2,38 Netto-Kaltmieten ärgern, die für eine Maklerin oder einen Makler fällig wurden, die eigentlich von der vermietenden Partei beauftragt wurde. Dies war besonders für Studierende, die oft nur einige Semester und nicht Jahrzehnte in einer Wohnung leben, eine besondere Belastung.

Mit dem jetzt in Kraft getretenen Mietrechtsnovellierungsgesetz soll dieses Ärgernis laut Bundesministerium für Justiz & Verbraucherschutz ein Ende haben:

Das allgemein geltende Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“ soll künftig sicherstellen, dass derjenige, der den Makler beauftragt und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig wird, ihn auch bezahlt; in der Praxis ist dies bislang meist der Vermieter.

Seit dem 1. Juni 2015 ist es demnach für Vermieter unzulässig die entstehenden Kosten der Wohnungsvermittlung einfach auf neue Mieterinnen oder Mieter abzuwälzen.

Aufpassen bei Maklerinnen und Maklern

Aufpassen müssen Wohnungsinteressierte dennoch: Maklerin oder Makler können z. B. verlangen dass vor der Ausstellung eines Mietvertrages ein nachträglicher Suchauftrag erteilt wird, für den dann eine Courtage fällig würde. Falls jemand bereit ist einen Rechtsstreit zu führen raten Mieterschutzvereine derzeit dazu, sich selbst auf diesen krummen Deal einzulassen und sich das Geld per Klage wieder zurückzuholen. Für viele Studierende ist der langwidrige und kostspielige Rechtsweg jedoch oft keine Alternative.

Heinz-Peter Brehm, Vorsitzender des Mieterschutzverein Mainz, sieht die Gefahr jedoch weniger bei den Vermittlern: „Die Tricks werden die Vermieter versuchen; z.B.: Abstandszahlungen für wertloses Mobiliar.“ Solche Umgehungsgeschäfte sind jedoch laut Justizministerium nicht nur nach § 134 BGB unzulässig, sondern schon im geltenden Wohnraumvermittlungsrecht verboten.

Mietpreisbremse in Rheinland-Pfalz

Darüber hinaus soll die neue Mietpreisbremse eine Mieterhöhung bei Neuverträgen um mehr als 10 % über der bisherigen Miete verhindern. Diese Regelung muss von der Landesregierung in Rheinland-Pfalz für „angespannten Wohnungsmärkte“ im Bundesland erlassen werden. Zu diesen Wohnungsmärkten gehört ohne Zweifel auch Mainz, das neben Speyer, Landau und Trier schon vorher durch eine Kappungsgrenzenverordnung mietrechtlich besonders gestellt wurde. In diesen Städten dürfen schon jetzt Mietanpassungen auf die örtliche Vergleichsmiete statt um 20 % nur um 15 % innerhalb von drei Jahren vorgenommen werden. Laut Staatskanzlei soll die Einführung der Mietpreisbremse noch vor der parlamentarischen Sommerpause passieren.

Mietrechtsberatung des AStA

Bei allen Fragen rund um das Wohnen und Mieten, steht Studierenden auch die neugeschaffene Mietrechtsberatung des Allgemeinen Studierendenausschusses zur Verfügung. Diese findet im Büro des Arbeitsbereiches für Soziales statt. Die nächsten Termine sind Montag, der 08. Juni, 18:00 bis 20:00 Uhr und Montag, der 06. Juli, 18:00 bis 20:00 Uhr.

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